
Ergötzliches über Studentenhunde um 1800

Um 1800 war es üblich, daß sich die Studenten oder, wie man damals meist sagte, die Musensöhne große Hunde hielten, die ihre Herren überallhin begleiteten, auch ins Kolleg, sobald sich diese einmal dahin verirrten. Dieser Mißstand – ich meine nicht den Kollegienbesuch der Studenten, sondern ihrer Hunde – hat schließlich den Prorektor des Jahres 1807, den Juristen C.H. Gros dazu bewogen, eine Verordnung gegen das Hundehalten der Studenten herauszugeben. Der Universitätssyndikus Hofrat Sommer erhielt den Auftrag, die Argumente zu sammeln, die gegen die Studentenhunde sprechen. Nach fleißigen Aktenstudien kam er am 29. Juni 1807 zu folgendem im Univ.-Archiv Erlangen (Th. I Pos. III, Nr. 125) aufbewahrten Votum: „Ich glaube von folgenden Grundsätzen ausgehen zu dürfen: 1) Jeder Studentenhund ist unnütz und ein vergeblicher Aufwand. 2.) Größere Hunde sind außerdem für die Gesellschaft, zumal bei dem gewöhnlichen jugendlichen Leichtsinn der Eigenthümer gefährlich. Diese müssen sofort abgeschafft werden. Nach bisherigen gerichtlichen Erfahrungen rechnen die Wirte für Verköstigung eines Hundes monatlich 3 Gulden. Wer jährlich 36 Gulden auf einen Hund wenden kann, kann auch dafür 3 Thaler an die Armen abgeben. 4.) Konviktoristen [Stipendiaten] gehört kein Hund. Denn nach der bemerkten Abrechnung erhält der Hund, dessen Verköstigung der Herr zahlt, indirekt die Hälfte der Wohltat. 5.) Das Mitnehmen der Hunde in Hörsäle ist Verletzung der jedem öffentlichen Ort schuldigen Achtung, Despektierung der dem Lehrer gebührenden Ehrfurcht.“
Das Votum kam ins Missive an die Senatoren und löste heftige Diskussion aus, ob sich das Verbot nur auf große Hunde oder auf Hunde allgemein erstrecken solle, wobei einige Professoren von greulichen Erfahrungen berichteten, die sie mit Studentenhunden während ihrer Vorlesungen gemacht hätten.
Der Theologe von Ammon war aber milder gesonnen und regte sie Streichung des Punktes 4.), an: „Es scheint mir nicht allein unbillig die Ehrliebe armer Studierender zu kränken und ihnen, weil sie das Convikt [Freikost] genießen, das Recht zu verkümmern einen kleinen Lieblingshund zu halten. Ich halte den Vorschlag auch für ungerecht, denn ich kenne selbst einen Convictoristen, der sich einen wachsamen Spitz zulegen mußte, weil er häufig bestohlen worden ist. Aus diesem Grunde stimme ich für Streichung des Verbots, Hunde mit in das Convict zu bringen.“
Ich konnte nicht feststellen, ob der Ukas mit oder ohne Punkt 4.) ans Schwarze Brett gekommen ist. Geholfen hat das Verbot wohl kaum, denn noch 1811 beklagte sich der Nationalökonom Johann Paul Harl, daß die Musensöhne „sehr oft mit großen Hunden auch die Vorlesungen besuchen und während derselben Geschrei, Gestank etc. verursachen“.
Hans Joachim Schoeps (Berlin 1909 – Erlangen 1980; hebr. Jochanan ben Jakob), war aus eigener Sicht „Jude, Preuße und Monarchist“; Professor für Religions- und Geistesgeschichte an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen; Spezialist für originelle Themen der Studentengeschichte; hier: Zeitschrift „Die Erlanger Universität“, 1. Beilage 1951, S. 3.
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